Privatanteil Geschäftsauto

Privatanteil Geschäftsauto

15. Oktober 2021 - 
Steuern

Die Berufskostenverordnung regelt mit Wirkung per 1. Januar 2022 die pauschale Besteuerung der privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen neu.

Neuer Lohnausweis

Zu welchem Zweck wird ein Privatanteil abgerechnet? Die Unternehmen ziehen für die Ermittlung des steuerbaren Gewinns den geschäftsmässig begründeten Aufwand von den steuerbaren Erträgen ab. Wird ein Geschäftsfahrzeug auch für private Zwecke benutzt, so müssen die entsprechenden Kosten ausgeklammert werden, weil diese nicht geschäftsmässig begründet sind. Mit dem Privatanteil wird sichergestellt, dass die Unternehmen nur diejenigen Fahrzeugkosten zum Abzug bringen können, welche geschäftlich begründet sind.

Für die Abrechnung des Privatanteils gibt es zwei Varianten: Die Pauschallösung und die Abrechnung der privat gefahrenen Kilometer mittels Fahrtenbuch. Bei der Einführung des neuen Lohnausweises vor rund 15 Jahren haben sich die Wirtschaft, die Politik und die Verwaltung an einem «runden Tisch» in Bezug auf die Pauschallösung auf einen monatlichen Satz von 0,8 Prozent des Fahrzeugpreises (bzw. 9,6 Prozent pro Jahr) geeinigt. Diese 0,8 Prozent-Lösung findet sind in der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises  und gilt als rechtliche Basis für die Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.

Bei der Einführung des neuen Lohnausweises wurde nicht geregelt, ob Benutzern von Geschäftsautos, falls der Privatanteil pauschal abgerechnet wird, noch ein Abzug für die Fahrkosten zusteht. Die Steuerbehörden haben sich aus verschiedenen Gründen auf den Standpunkt gestellt, dass in diesem Fall kein Abzug für die Fahrkosten mehr möglich ist und dies entsprechend in der Veranlagungspraxis umgesetzt.
 

FABI

Das Stimmvolk hat im Jahr 2014 die Vorlage zur «Finanzierung und Ausbau der Eisenbahninfrastruktur» – besser bekannt unter dem Begriff FABI – angenommen. Mit der FABI-Vorlage ging bei der Einkommenssteuer eine Beschränkung des Fahrkostenabzugs einher. Seit 2016 können bei der direkten Bundessteuer Fahrkosten von höchstens 3'000 Franken abgezogen werden, bei den Kantonen ist die Beschränkung unterschiedlich ausgestaltet. Diese Begrenzung des Fahrkostenabzugs wurde von den Steuerbehörden zum Anlass genommen, bei Nutzern von Geschäftsfahrzeugen eine Einkommensaufrechnung für den Arbeitsweg vorzunehmen, wenn die Arbeitswegkosten über 3'000 Franken (direkte Bundessteuer) bzw. über der kantonalen Begrenzung liegen. Diese Einkommensaufrechnung trifft in der Regel die unselbständig Erwerbenden mit einem Geschäftsauto. Selbständigerwerbende mit einem Geschäftsfahrzeug oder Inhaber von SBB-Generalabonnements werden von der Einkommensaufrechnung verschont.

Die massgebliche FABI-Aufrechnung muss nicht von den Arbeitgebern auf dem Lohnausweis bescheinigt werden, sondern von den Steuerpflichtigen in der Steuererklärung angegeben werden. Dies führt zu einer administrativen Mehrbelastung bei den Steuerpflichtigen und den Veranlagungsbehörden.
 

Neue Berufskostenverordnung

Mit der ab 1. Januar 2022 geltenden Berufskostenverordnung wird der Privatanteil Auto neu auf 0,9 Prozent pro Monat bzw. 10,8 Prozent pro Jahr erhöht (Art. 5a Abs. 2). Dafür entfällt gestützt auf Art. 5a Abs. 1 der neuen Berufskostenverordnung die FABI-Aufrechnung bzw. die steuerliche Aufrechnung des Arbeitswegs. Im Grundsatz gilt also dieselbe Regelung wie vor FABI, nur, dass der Privatanteil neu um 1,2 Prozent pro Jahr erhöht wird.

Es ist zu bedenken, dass die Berufskostenverordnung nur für den Bereich der direkten Bundessteuer gilt, nicht aber für die kantonalen Steuern. Obwohl sich viele Kantone im Vernehmlassungsverfahren gegen die Neuregelung ab Januar 2022 ausgesprochen haben, bliebt zu hoffen, dass sich die Kantone der Bundeslösung anschliessen. Andernfalls wird das Ausfüllen der Lohnausweise mühsam, weil nebst der Bundeslösung noch kantonale Spezialitäten berücksichtigt werden müssen.
 

Auswirkungen für Steuerpflichtige

Die Neuregelung betrifft unselbständig Erwerbenden mit einem Geschäftsauto. Die Bestimmungen der Berufskostenverordnung sind nicht auf Selbständigerwerbende anwendbar.

Beim Ausfüllen der Steuerdeklaration entfällt die Deklaration der Fahrkosten und die FABI-Aufrechnung, was eine administrative Vereinfachung darstellt. Dafür wird der Privatanteil Auto um jährlich 1,2 Prozent erhöht. Für Steuerpflichtige, welche heute keine oder nur eine geringe FABI-Aufrechnung bei steuerbaren Einkommen erfahren, bedeutet die Erhöhung des Privatanteils eine Mehrbelastung. Bei Steuerpflichtigen, bei denen sich der höhere Privatanteil und die FABI-Aufrechnung die Waage halten, fällt das Ergebnis neutral aus. Steuerpflichtige mit einem langen Arbeitsweg werden von der Neuregelung grundsätzlich profitieren. Den Steuerpflichtigen steht weiterhin die Möglichkeit offen, die privat gefahrenen Kilometer mittels Fahrtenbuch abzurechnen.

Stellt der Privatanteil Auto eine weitere Lohnkomponente dar, erhöhen sich der Bruttolohn und damit die Sozialversicherungsabgaben.
 

Auswirkungen für Arbeitgeber

Das Ausfüllen des Lohnausweises wird leicht vereinfacht, weil die Aussendiensttage nicht mehr deklariert werden müssen.

Infolge des höheren Privatanteils muss eine höhere Mehrwertsteuer abgeliefert werden. Bei der Abrechnung des Privatanteils als zusätzliche Lohnkomponente steigen die Sozialversicherungsbeiträge. Die steuerlichen Auswirkungen sind davon abhängig, ob der Privatanteil für die private Fahrzeugnutzung den betreffenden Arbeitnehmern in Rechnung gestellt oder als zusätzliche Lohnkomponente behandelt wird.
 

Auswirkungen für Steuerverwaltungen

Der Aufwand für die Steuerverwaltungen verringert sich, weil die FABI-Aufrechnungen entfallen und damit nicht mehr geprüft werden müssen.

Fazit

Die Neuregelung bringt eine gewisse administrative Vereinfachung mit sich, was wünschenswert ist. Dies für die Arbeitgeber jedoch nur, wenn die Kantone sich der Bundeslösung anschliessen. Auf der anderen Seite wird durch die Neuregelung die Abgabebelastung steigen.

Branko Balaban

Lic. iur.
 
Branko
 
Balaban

Leiter Institut Steuern TREUHAND | SUISSE Bachmann Partner Sachwalter und Treuhand AG, Luzern

Rechtsanwalt, Notar, dipl. Steuerexperte , Partner 

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