

Nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a ab 2025: Neue Chancen für die Altersvorsorge
Ab 2025 eröffnet sich in der Schweizer Altersvorsorge eine Neuerung: Beitragslücken in der gebundenen Vorsorge, Säule 3a, können künftig nachträglich geschlossen werden. Was bedeutet das für Treuhänder und ihre Kunden? Der Blogbeitrag fasst die wichtigsten Fakten, Voraussetzungen und Praxistipps zusammen.
Was ändert sich ab 2025?
Mit Inkrafttreten der neuen Regelung am 1. Januar 2025 können Versicherte in der Schweiz erstmals nachträgliche Einzahlungen in die Säule 3a leisten und so Beitragslücken der vergangenen Jahre schliessen. Diese Möglichkeit stellt einen wichtigen Schritt zur Stärkung der privaten Vorsorge dar.
Allerdings gilt: Nachträgliche Einkäufe sind erst für Lücken möglich, die ab dem Jahr 2025 entstehen. Lücken aus früheren Jahren können nicht nachträglich geschlossen werden.
Voraussetzungen für nachträgliche Einkäufe
Damit ein nachträglicher Einkauf in die Säule 3a zulässig ist, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- AHV-pflichtiges Einkommen: Im Jahr der Beitragslücke sowie im Jahr des Einkaufs muss ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen vorliegen. Wer etwa wegen Mutterschaft oder Studium kein Einkommen hatte, kann für diese Jahre keinen Einkauf tätigen.
- Maximalbeitrag des laufenden Jahres: Der ordentliche Maximalbetrag für das laufende Jahr muss bereits vollständig einbezahlt sein, bevor ein nachträglicher Einkauf für Vorjahre erfolgen kann.
- Keine Altersleistungen bezogen: Nachträgliche Einkäufe sind nur möglich, solange keine Altersleistungen aus der Säule 3a bezogen wurden.
- Beitragslücke: Eine Lücke liegt vor, wenn im betreffenden Jahr der damals gültige Maximalbetrag nicht einbezahlt wurde.
Begrenzungen und steuerliche Aspekte
- Maximalbetrag: Der nachträgliche Einkaufsbetrag ist auf den sogenannten «kleinen Beitrag» begrenzt. Für 2025 beträgt dieser 7'258 Franken pro Jahr für Personen mit Pensionskassenanschluss. Für Selbständigerwerbende ohne Pensionskasse gilt der «grosse Beitrag» (bis 36'288 Franken oder 20 Prozent des Nettojahreseinkommens).
- Rückwirkender Zeitraum: Nachträgliche Einkäufe sind für Lücken der letzten zehn Jahre möglich, beginnend mit dem Jahr 2025. Der erste Einkauf kann somit frühestens 2026 für das Jahr 2025 getätigt werden.
- Steuerliche Abzugsfähigkeit: Nachzahlungen sind steuerlich abzugsfähig und bieten somit einen attraktiven Anreiz zur Optimierung der privaten Altersvorsorge.
Praktische Umsetzung
Die neuen Möglichkeiten gehen mit einem erhöhten administrativen Aufwand einher. Die Einhaltung der Voraussetzungen und die Berechnung der Lücken müssen individuell belegt werden. Für Treuhänder bedeutet das, dass sie ihre Mandanten gezielt beraten und die nötigen Nachweise sorgfältig dokumentieren müssen.
Beispiel
Frau Müller hat in den Jahren 2025, 2026 und 2027 nicht den vollen Maximalbetrag eingezahlt. Im Jahr 2028 hat sie den Maximalbetrag ausgeschöpft und kann nun zusätzlich bis zu 7'258 Franken für Lücken aus den Vorjahren nachzahlen. Sie entscheidet sich, die Lücke aus 2025 vollständig und einen Teil der Lücke aus 2026 zu schliessen.
Chancen und Grenzen der neuen Regelung
Die Möglichkeit, Beitragslücken nachträglich zu schliessen, ist besonders für Personen relevant, die in bestimmten Lebensphasen – etwa während Studium, Familienzeit oder Selbständigkeit – nicht den vollen Beitrag leisten konnten. Lücken aus Jahren vor 2025 können nicht mehr eingekauft werden, und die Regelung ist mit gewissen administrativen Hürden verbunden. Aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung bzw. der Anpassung der Verordnung BVV3 aktualisiert die Eidgenössische Steuerverwaltung derzeit das Kreisschreiben Nr. 18. Das revidierte Kreisschreiben Nr. 18 wird am 1. Januar 2026 in Kraft treten.
Ab 2025 können Beitragslücken in der Säule 3a rückwirkend für maximal zehn Jahre geschlossen werden – erstmals für das Jahr 2025 ab 2026. Voraussetzung sind ein AHV-pflichtiges Einkommen im Jahr der Lücke und des Einkaufs, sowie die vollständige Einzahlung des Maximalbetrags im laufenden Jahr. Die Höhe des nachträglichen Einkaufs ist auf den jeweiligen Maximalbetrag begrenzt und steuerlich abzugsfähig.
Tipps:
- Prüfen Sie jährlich, ob Beitragslücken bestehen, und dokumentieren Sie diese sorgfältig.
- Planen Sie nachträgliche Einkäufe frühzeitig, um steuerliche Vorteile optimal zu nutzen.
- Beachten Sie die administrativen Anforderungen und holen Sie im Zweifelsfall fachlichen Rat ein.
- Informieren Sie Ihre Kunden über die neuen Möglichkeiten und unterstützen Sie sie bei der Berechnung und Nachweisführung.
- Berücksichtigen Sie, dass Lücken aus Jahren vor 2025 nicht mehr geschlossen werden können.
Blog hören
Autor
TREUHAND|SUISSE
Blog abonnieren
Möchten Sie keinen Blogartikel verpassen? Abonnieren Sie hier unseren Blog.