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Kurzarbeit als Kriseninstrument: Neue Regeln für Schweizer Unternehmen wegen US-Zöllen

20. November 2025 - 
Unternehmens- und Wirtschaftsberatung

US-Zölle und globale Krisen treffen Schweizer Unternehmen und führen zu neuen Herausforderungen bei der Personalkapazität. Erfahren Sie im Blog, wie die Sonderregelungen zur Kurzarbeit funktionieren und wie Sie die Kurzarbeitsentschädigung optimal nutzen, um Beschäftigung zu sichern!

Schweizer Unternehmen stehen aktuell wieder verstärkt unter Druck: Steigende US-Zölle und globale Unsicherheiten belasten die Auftragslage. Welche Sonderregelungen gelten jetzt für die Kurzarbeit und wie lässt sich die Kurzarbeitsentschädigung strategisch nutzen, um Arbeitsplätze zu sichern?

Die aktuellen Erhöhungen der US-Zölle sorgen in Schweizer Unternehmen zunehmend für Verunsicherung und führen zu spürbaren Einbrüchen bei den Aufträgen, besonders in exportorientierten Industrien. Dabei werden zum Teil Zusatzzölle von 39 Prozent fällig. Diese Rahmenbedingungen zwingen viele Firmen, ihre Personalkapazitäten neu zu prüfen und frühzeitig auf Instrumente wie die Kurzarbeitsentschädigung (KAE) zu setzen.

Kurzarbeit: Ein bewährtes Mittel in Krisenzeiten

Kurzarbeit bedeutet, dass Unternehmen die Arbeitszeit ihrer Mitarbeitenden vorübergehend reduzieren, um Entlassungen aufgrund von Auftragsmangel oder Lieferengpässen möglichst zu vermeiden. Die daraus resultierenden Lohneinbussen werden zum Teil durch die KAE ausgeglichen und von der Arbeitslosenversicherung getragen. Während die Kurzarbeit vor der Corona-Pandemie selten Thema war, hat sie sich mittlerweile als zentrales Kriseninstrument etabliert.

Neue Sonderregelungen durch SECO

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat aufgrund der aktuellen Situation besondere Bestimmungen für Unternehmen geschaffen, die von den US-Zöllen direkt oder indirekt betroffen sind. Arbeitsausfälle, die auf diese Zölle zurückzuführen sind, gelten als ausserordentlich und können im Rahmen der KAE geltend gemacht werden. Dafür müssen Unternehmen eine Voranmeldung mit detaillierten Angaben über den Auftragsrückgang und die betroffenen Warengruppen einreichen. Die maximale Bezugsdauer der KAE wurde aktuell auf 24 Monate erhöht; danach gilt eine Wartefrist von sechs Monaten.

Anspruchsvoraussetzungen und Praxiserfahrungen

Nicht jeder Betrieb kann die KAE beanspruchen. Die gesetzlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Der Arbeitsausfall muss wirtschaftlich bedingt und unvermeidbar sein und darf nicht zum normalen Betriebsrisiko gehören. Darüber hinaus prüft die Behörde, ob alternative Massnahmen zur Schadenminimierung ergriffen wurden.

Tipps zur Lohnadministration und Meldepflichten

Arbeitgebende müssen während der Kurzarbeit 80 Prozent des versicherten Verdienstes auszahlen und die vollen Sozialversicherungsbeiträge weiterhin abführen. Die Arbeitszeitkontrolle und die sorgfältige Dokumentation sind essenziell, da Verstösse zu Rückforderungen führen können. Auch Zwischenbeschäftigungen sind zu melden und werden angerechnet.

Praktische Tipps für Unternehmen

  • Frühzeitig prüfen: Unternehmen sollten die Auswirkungen der US-Zölle frühzeitig auf ihre Auftragslage und Personalkosten analysieren. Eine frühzeitige Prüfung hilft, rechtzeitig auf Instrumente wie die Kurzarbeit zurückzugreifen und Entlassungen zu vermeiden.
     
  • Dokumentation ist entscheidend: Die Voranmeldung zur Kurzarbeit muss detailliert und nachvollziehbar sein. Unternehmen sollten alle relevanten Unterlagen wie Auftragsbestände, Umsatzentwicklungen und interne Prüfungen sorgfältig dokumentieren.
     
  • Schadensminderungspflicht beachten: Die Behörden prüfen, ob Unternehmen alle wirtschaftlich tragbaren Massnahmen ergriffen haben, um den Arbeitsausfall zu vermeiden. Dazu zählt etwa die Suche nach neuen Absatzmärkten oder die Optimierung interner Prozesse.
     
  • Zeiterfassung und Kontrolle: Während der Kurzarbeit ist eine lückenlose Zeiterfassung und Arbeitszeitkontrolle zwingend. Die Unterlagen müssen fünf Jahre aufbewahrt werden und können jederzeit von den Behörden angefordert werden.
     
  • Kommunikation mit Mitarbeitenden: Die Mitarbeitenden sollten frühzeitig über die geplante Kurzarbeit informiert und in die Entscheidung einbezogen werden. Einvernehmliche Lösungen verhindern Konflikte und fördern die Akzeptanz.
     

Wie Kurzarbeit beantragen?

  • Online-Anmeldung: Die Voranmeldung zur Kurzarbeit erfolgt digital über die eServices der Arbeitslosenversicherung auf der Plattform arbeit.swiss. Unternehmen müssen sich vorab im Job-Room registrieren, was einige Tage dauern kann. Es empfiehlt sich, sich bereits vor einem akuten Bedarf zu registrieren, um rasch handlungsfähig zu sein.
     
  • Kantonale Amtsstelle: Die Voranmeldung muss mindestens zehn Tage vor Beginn der geplanten Kurzarbeit an die zuständige kantonale Amtsstelle (KAST) übermittelt werden. Die KAST ist in den meisten Kantonen eine Abteilung der Volkswirtschaftsdirektion.
     
  • Formulare und Dokumente: Die benötigten Formulare sind auf der Website arbeit.swiss verfügbar. Die Voranmeldung muss den Grund «US-Zölle» als Hauptgrund nennen und die betroffenen Produkte sowie den Arbeitsausfall detailliert belegen.
     
  • Abrechnung und Nachweise: Jeweils innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der jeweiligen Abrechnungsperiode muss das Formular «Antrag und Abrechnung» an die zuständige Arbeitslosenkasse übermittelt werden. Verspätet geltend gemachte Ansprüche erlöschen.
     

Die Kurzarbeit bleibt damit ein wichtiges und flexibles Instrument, um in wirtschaftlich schwierigen Zeiten Arbeitsplätze zu erhalten – vorausgesetzt, Unternehmen kennen die nötigen Schritte und Vorgaben.

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Autorin

Moosmann Kathrin

Kathrin Moosmann

Partnerin Muri Partner Rechtsanwälte AG, Muri

mag. jur., Rechtsanwältin, Öffentliche Urkundsperson, CAS Datenschutz