

Geschäftsfahrzeuge
Geschäftsfahrzeuge sind für viele Unternehmen in der Schweiz ein unverzichtbares Arbeitsmittel – doch ihre steuerliche und mehrwertsteuerliche Behandlung ist komplex. Dieser Beitrag gibt einen aktuellen Überblick über die Handhabung, die verschiedenen Modelle und die Besonderheiten bei Elektrofahrzeugen.
In der Schweiz stehen Unternehmen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, ihren Mitarbeitenden Geschäftsfahrzeuge bereitzustellen:
- Firmenwagen zur privaten und geschäftlichen Nutzung
Das Unternehmen stellt ein Fahrzeug zur Verfügung, das sowohl für berufliche als auch für private Fahrten genutzt werden kann. Die private Nutzung stellt eine Gehaltsnebenleistung dar, die entsprechend zu deklarieren ist.
- Poolfahrzeuge
Mehrere Mitarbeitende teilen sich ein oder mehrere Fahrzeuge. Die private Nutzung ist möglich, muss aber separat abgerechnet werden.
- Leasingfahrzeuge
Das Fahrzeug wird geleast und entweder ausschliesslich geschäftlich oder auch privat genutzt. Die steuerliche Behandlung richtet sich nach der tatsächlichen Nutzung und dem Leasingvertrag.
- Mitarbeitende nutzen eigene Fahrzeuge
Das Unternehmen übernimmt Unterhaltskosten oder zahlt Kilometerentschädigungen, wenn Mitarbeitende ihr privates Fahrzeug geschäftlich nutzen.
- Spezialfälle
Dazu zählen Oldtimer, Luxusfahrzeuge oder Fahrzeuge mit besonderen geschäftlichen Anforderungen (z.B. Montagefahrzeuge).
Elektrofahrzeuge: Gleichbehandlung bei der Besteuerung
Mit dem wachsenden Trend zu nachhaltiger Mobilität gewinnen Elektrofahrzeuge auch als Geschäftsfahrzeuge an Bedeutung. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) macht bei der mehrwertsteuerlichen Behandlung keinen Unterschied zwischen elektrisch betriebenen und konventionellen Fahrzeugen: Die Pauschale für den Privatanteil beträgt in beiden Fällen 0,9 Prozent des Kaufpreises (exkl. MWST) pro Monat, mindestens jedoch 150 Franken. Auch für Elektrofahrzeuge gelten die gleichen Vorsteuerabzugsregeln. Der Strombezug für das Laden kann als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, sofern er nachweislich geschäftlich veranlasst ist.
Mehrwertsteuerliche Regelungen im Überblick
Die MWST-Regelungen rund um Geschäftsfahrzeuge sind vielschichtig und bergen einige Tücken:
Privatanteil und Pauschalregelung
- Die private Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs gilt als entgeltliche Leistung und unterliegt der MWST.
- Die gängige Pauschale beträgt 0,9 Prozent des Nettoanschaffungspreises pro Monat (10,8 Prozent pro Jahr). Ist der errechnete Betrag unter 150 Franken, gilt der Mindestbetrag.
- Diese Pauschale gilt unabhängig vom Antrieb (Benzin, Diesel, Elektro).
Vorsteuerabzug
- Unternehmen können beim Kauf oder Leasing eines Geschäftsfahrzeugs die Vorsteuer abziehen, sofern das Fahrzeug überwiegend geschäftlich genutzt wird.
- Bei Beteiligung des Mitarbeitenden an den Anschaffungskosten ist der Vorsteuerabzug auf den gesamten Kaufpreis möglich; der Mitarbeitenden-Anteil wird als steuerbarer Umsatz behandelt.
Sonderfälle
- Poolfahrzeuge: Private Nutzung ist mit 0,70 Franken pro Kilometer oder pauschal abzurechnen.
- Oldtimer: Dürfen meist nur privat genutzt werden und sind steuerlich besonders zu behandeln.
- Luxusfahrzeuge: Ab einem Wert von 120'000 Franken (exkl. MWST) verlangen einige Kantone erhöhte Privatanteile (12–16%); für die MWST bleibt die Pauschale von 10,8% anwendbar.
Dokumentationspflicht
Ein lückenlos geführtes Bordbuch ist für die Abgrenzung zwischen geschäftlicher und privater Nutzung unerlässlich und wird von der ESTV zunehmend eingefordert.
Auswirkungen für Unternehmen und Nutzer
Für Unternehmen
- Steuerliche Planung: Die Wahl des Modells (Kauf, Leasing, Poolfahrzeug usw.) hat direkte Auswirkungen auf die steuerliche Belastung und die MWST-Abrechnung.
- Vorsteuerabzug: Nur bei überwiegend geschäftlicher Nutzung ist der volle Vorsteuerabzug möglich.
- Dokumentationsaufwand: Sorgfältige Führung von Bordbüchern und korrekte Deklaration im Lohnausweis sind Pflicht.
Für Mitarbeitende
- Lohnnebenleistung: Die private Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs erhöht den steuerbaren Lohn.
- Kostenbeteiligungen: Beiträge zu Anschaffung oder Unterhalt mindern nicht den Privatanteil, sondern gelten als separater steuerbarer Umsatz.
Geschäftsfahrzeuge bieten Unternehmen Flexibilität, erfordern aber eine sorgfältige steuerliche und mehrwertsteuerliche Behandlung. Die pauschale Privatanteilsregelung von 0,9 Prozent pro Monat vereinfacht die Abrechnung, gilt aber nur bei überwiegend geschäftlicher Nutzung – unabhängig vom Fahrzeugtyp, auch bei Elektrofahrzeugen. Der Vorsteuerabzug ist an strenge Bedingungen geknüpft. Fehler bei der Deklaration oder Dokumentation können zu erheblichen Nachbelastungen führen.
Tipps
- Prüfen Sie vor Anschaffung oder Bereitstellung eines Geschäftsfahrzeugs die steuerlichen Auswirkungen und dokumentieren Sie die Nutzung lückenlos.
- Nutzen Sie die Pauschalregelung nur, wenn das Fahrzeug überwiegend geschäftlich genutzt wird – andernfalls ist eine Vollkostenrechnung erforderlich.
- Bei Elektrofahrzeugen gelten dieselben steuerlichen Regeln wie bei konventionellen Fahrzeugen.
- Halten Sie sich an die Vorgaben für Bordbücher, um bei einer Kontrolle auf der sicheren Seite zu sein.
- Lassen Sie sich im Zweifelsfall von einem Treuhandexperten beraten, um Risiken und Optimierungspotenziale frühzeitig zu erkennen.
Autor
Schweizerischer Treuhänderverband
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