

Christian Feller geht auf praktische Probleme für KMU-Prüfer bei der Prüfung von KMU für das Jahr 2022 ein.
Gemäss COVID-19 Solidarbürgschaftsgesetz werden COVID-19-Kredite für die Berechnung der Deckung von Kapital und Reserven nach Art. 725 Abs. 1 OR und für die Berechnung einer Überschuldung nach Art. 725 Abs. 2 OR nicht als Fremdkapital berücksichtigt.
Eine wesentliche Unsicherheit bezüglich der Fortführungsfähigkeit besteht dann, wenn es sich um eine Risikobranche, beispielsweise ein Eventunternehmen, handelt und sich die Unsicherheit zur Fortführung durch die Pandemie noch verstärkt hat. Weitere Faktoren sind beispielsweise eine ungenügende Eigenkapitalsituation und / oder ungenügende Ertragslage.
Die folgende Übersicht zeigt in vier Stufen auf, wie sich die Fortführungsfähigkeit im Kontext von Corona im Anhang und in der B
Stufen bzw. Situationen |
Anhang |
Berichterstattung |
---|---|---|
Stufe 1: Fortführungsfähigkeit ist trotz COVID-19-Pandemie ohne Probleme gegeben |
Keine Offenlegung im Anhang |
Keine Auswirkungen im Revisionsbericht |
Stufe 2: Fortführungsfähigkeit ist nicht problemlos möglich, aber es bestehen keine wesentlichen Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Unternehmensfortführung |
Offenlegung des Ereignisses unter «andere Angaben» und Klarstellung, dass keine wesentlichen Unsicherheiten betreffend Going Concern bestehen |
Keine Auswirkungen im Revisionsbericht |
Stufe 3: Es bestehen wesentliche Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Unternehmensfortführung |
Bei angemessener Offenlegung
Bei nicht angemessener Offenlegung
Bei Verweigerung einer Offenlegung
|
Zusatz im Revisionsbericht Einschränkung im Revisionsbericht (eingeschränkte bzw. verneinende Prüfungsaussage) Einschränkung im Revisionsbericht (eingeschränkte bzw. nicht mögliche Prüfungsaussage) |
Stufe 4: Fortführungsfähigkeit ist nicht mehr gegeben |
Offenlegung der Umstellung der Wertbasis von Fortführungswerten auf Veräusserungswerte |
evtl. Zusatz |
Achtung: Der Ausweis im Anhang erfolgt nicht unter «Ereignisse nach Bilanzstichtag» sondern unter «Andere Angaben».
Der Abschlussprüfer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, weitere Prüfungshandlungen im Hinblick auf die Unternehmensfortführungsfähigkeit vorzunehmen, auch dann nicht, wenn die Revisionsstelle Informationen mit möglicherweise negativen Auswirkungen auf die finanzielle Lage des Unternehmens erhält. Nur dann, wenn klare und stichhaltige Informationen direkt vom Verwaltungsrat oder der Geschäftsleitung stammen, muss sie diese mit der Unternehmensleitung besprechen.
Gemäss der Botschaft zum Solidarbürgschaftsgesetz muss die Revisionsstelle keine weiteren Prüfungshandlungen vornehmen als sie im Rahmen der pflichtgemässen Prüfung durchzuführen sind. Eine beschränkte Hinweispflicht besteht, wenn Verstösse wesentlich sind, diese Verstösse aufgrund durchgeführter Prüfungshandlungen festgestellt werden und ein direkter Bezug zur Jahresrechnung besteht. Die Hinweis- und Meldepflichten der Revisionsstelle an die Bürgschaftsorganisationen beziehen sich ausdrücklich auf die Verwendung des COVID-19-Kredits.
Bezugsmissbräuche |
Verwendungsmissbräuche |
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- Falschangaben beim Umsatz - Mehrfachanträge - Liquiditätsengpass durch erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigung - Konkurs-, Liquidations- oder Nachlassverfahren - Gründungsdatum nach 1.3.2020 - Umsatzerlös ≤ 500 Mio. CHF - Bezug anderer Liquiditätssicherungen in den Bereichen Sport und Kultur |
- Investitionen ins Anlagevermögen, welche nicht Ersatzinvestitionen sind (ab 19.12. 20 sind auch betriebsnotwendige Neuinvestitionen erlaubt) - Beschluss bzw. Ausschüttung Dividenden/Tantiemen - Rückerstattung von Kapitaleinlagen - Rückkauf eigener Aktien - Gewährung neuer Darlehen an Gesellschafter/Nahestehende - Rückzahlung Darlehen von Gesellschaftern/Nahestehenden - Rückzahlung von Gruppendarlehen - Verwendung Kredit zugunsten verbundene Personen/Gruppengesellschaften mit Sitz nicht in CH |
Hinweispflicht im Revisionsbericht |
Hinweispflicht im Revisionsbericht sowie eventuelle Meldepflicht an Bürgschaftsorganisation |
Fortführungsfähigkeit ist nicht gegeben: verneinende Prüfungsaussage
Auf der Seite "Aktuelle Infos zur Coronaproblematik" stellt Ihnen das Institut für die Eingeschränkte Revision eine Arbeitshilfe zur Verfügung, die verschiedene Fragen rund um die Revision bei Prüfungskunden, die einen COVID-Kredit gemäss der COVID-19-SBüG bezogen haben, behandelt. Zudem finden Sie in der Arbeitshilfe mögliche Berichtsformulierungen zu Einschränkungen, Hinweisen und Zusätze.
dipl. Wirtschaftsprüfer, Leiter Institut SIFER
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