Erbschaftssteuern: Kluge Planung hilft
In der Schweiz werden pro Jahr um die 100 Milliarden Franken vererbt. Wer die Weitergabe seines Vermögens verbindlich und nach seinem persönlichen Willen regeln will, ist gut beraten, sich mit den rechtlichen und steuerlichen Eckpunkten vertraut zu machen.
Die Formen des familiären Zusammenlebens sind vielfältiger geworden. Neben der klassischen Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft sind auch Konkubinat und Patchworkfamilie heute alltägliche Konstellationen. Das revidierte Erbrecht, das seit 2023 gilt, ist auf diese neue gesellschaftliche Vielfalt ausgerichtet. Es schafft mehr Spielraum. So beträgt der Pflichtteil jetzt nur noch 50 Prozent, vorher waren es 75 Prozent. Konkret bedeutet das: Die Hälfte der Erbmasse geht von Gesetzes wegen an die gesetzlichen Erben (in erster Linie Ehepartner und direkte Nachkommen). Über die andere Hälfte kann man frei verfügen – mit einem Testament oder einem Erbvertrag. Vor allem für Menschen, die nicht als klassisches Ehepaar oder Familie aufgestellt sind – also namentlich in einem Konkubinat oder einer Patchworkfamilie mit Kindern aus unterschiedlichen Partnerschaften – kann es Sinn ergeben, die Zuteilung der Erbmasse individuell auf die spezifische Lebenssituation und die persönlichen Wünsche anzupassen. Ein Testament ist in diesem Fall unerlässlich. Aber Achtung, gerade in solchen Konstellationen verdienen die steuerlichen Auswirkungen besondere Aufmerksamkeit.
Auch der Fiskus greift zu
Die gute Nachricht: Auf Bundesebene gibt es keine Erbschaftssteuer. Hingegen fällt sie in allen Kantonen ausser Schwyz und Obwalden in der einen oder anderen Form an. Entscheidende Faktoren sind die Höhe der Erbschaft, der Verwandtschaftsgrad und der Wohnkanton. Bezahlt wird die Erbschaftssteuer von der Person, die erbt. Für Ehepartner oder eingetragene Partner fällt keine Erbschaftssteuer an. Auch direkte Nachkommen – also Kinder und Enkel – erben in fast allen Kantonen steuerfrei. Gehen Erbschaften an die eigenen Eltern oder Geschwister, fängt der Ticker in den meisten Kantonen an zu laufen. Allerdings gibt es da und dort Freibeträge, die man vererben kann, ohne dass bei den Empfängern eine Steuer anfällt. Ausschlaggebend ist hierbei immer die Regelung im letzten Wohnkanton des Erblassers. Besonders hoch ist die steuerliche Belastung, wenn keine verwandtschaftlichen Beziehungen bestehen – was namentlich für eine Patchworkfamilie mit Kindern aus verschiedenen Beziehungen oder in einem Konkubinat von Bedeutung ist. Hier sind eine gesamtheitliche Betrachtung und eine sorgfältige Abschätzung der steuerlichen Folgen besonders wichtig, wenn man gewährleisten möchte, dass das Erbe zu einem möglichst hohen Anteil den Erben zukommt – und nicht dem Fiskus.
Mein Wille geschehe!
Natürlich hat niemand Lust, sich mit dem Gedanken an das eigene Ableben zu befassen. Sein Testament, einen Erbvertrag oder einen Vorsorgeauftrag auszuarbeiten, ist auf der Beliebtheitsskala etwa so populär wie die jährliche Steuererklärung. Die Versuchung, diese Aufgaben vor sich herzuschieben, ist gross. Gross ist allerdings auch die Chance, dass es ohne explizite Regelung des letzten Willens unter den Erben zu Reibereien oder Streit kommt. Oder dass das eigene Lebenswerk – ein Unternehmen, eine Kunstsammlung, ein Immobilienportfolio u.v.m. – dabei unter die Räder gerät.
So oder so, beim Ausarbeiten eines Testaments, eines Erbvertrags oder eines Vorsorgeauftrags lohnt es sich, Beratung in Anspruch zu nehmen. Das verschafft die Gewissheit, dass formal und rechtlich alles seine Ordnung hat und die gewählte Lösung später weniger anfechtbar ist. Professionelle Unterstützung verschafft aber auch die Möglichkeit, seine Absichten mit dem Blick auf die steuerlichen Auswirkungen optimal zu planen und so unangenehme Überraschungen für die künftigen Erbinnen und Erben zu vermeiden.
Autorin
Nicole von Reding-Voigt
Nicole von Reding-Voigt ist dipl. Treuhandexpertin und Vorstandsmitglied von TREUHAND|SUISSE Sektion Zürich.
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