

Die Corona-Pandemie hat in verschiedenen Bereichen ihre Spuren hinterlassen, so auch im Jahresabschluss. Christian Feller zeigt die wichtigsten Punkte auf.
Die beiden folgenden Abbildungen geben Aufschluss darüber, wann Vermögenswerte und Verbindlichkeiten bilanziert werden (müssen).
Das Aktivum darf höchstens zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilanziert werden. Eine Erfassung zu einem tieferen Wert führt zu obligationenrechtlich zulässigen stillen Reserven.
In der Folgebewertung muss der Wertverlust durch Nutzung und Alterung mittels Abschreibung berücksichtigt werden.
Bei Anzeichen einer Überbewertung von Aktiven sind die Werte zu überprüfen und wenn notwendig anzupassen. Dies erfolgt in Anlehnung an anerkannte Rechnungslegungsstandards. Eine Aufwertung darf nur bei Aktiven mit beobachtbaren Marktpreis vorgenommen werden. Dies bedingt jedoch die Führung einer Anlagebuchhaltung.
dipl. Wirtschaftsprüfer, Leiter Institut SIFER
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