

Basierend auf Art. 58 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) richtet sich der steuerbare Reingewinn nach dem Saldo der Erfolgsrechnung. Im Grundsatz richtet sich das steuerbare Ergebnis daher nach dem Handelsrecht beziehungsweise nach dem handelsrechtlich verbuchten Ergebnis.
Massgeblichkeit und umgekehrte Massgeblichkeit
Das sogenannte Massgeblichkeitsprinzip bedeutet somit, dass nur Aufwand und Ertrag, welcher auch effektiv verbucht wurde, steuerlich abzugsfähig bzw. steuerbar ist. Von diesem Prinzip kann nur abgewichen werden, wenn das Steuergesetz eine Abweichung ausdrücklich vorsieht. Dies ist beispielsweise bei nicht (mehr) geschäftsmässig begründeten Rückstellungen (Art. 63 Abs. 2 DBG) oder wieder eingebrachten Abschreibungen (Art. 62 Abs. 4 DBG) der Fall.
Es sind umgekehrt jedoch auch Sachverhalte denkbar, bei denen das Steuerrecht das Handelsrecht beeinflusst. Es wird versucht, einen Sachverhalt dem Steuerrecht entsprechend abzubilden, um zum gewünschten steuerbaren Ergebnis zu kommen. Dabei wird von einer umgekehrten Massgeblichkeit gesprochen.
Beispiele für die gegenseitige Beeinflussung sind vielseitig, die folgende Aufzählung ist daher nicht als abschliessend zu betrachten:
Fazit
Aufgrund des hier beschriebenen Spannungsfeldes zwischen Handelsrecht und Steuerrecht sollten bei grösseren oder ungewöhnlichen Transaktionen immer beide Aspekte gleichzeitig analysiert und fortlaufend überprüft werden. Dies ermöglicht die Vermeidung von späteren Überraschungen. Insbesondere wenn Steuerrulings eingeholt werden, sollte sichergestellt sein, dass diese sich auch handelsrechtlich umsetzen lassen.
Abschliessend soll noch erwähnt werden, dass zukünftig nicht nur ein Spannungsfeld zwischen Handelsrecht und Steuerrecht bestehen wird, sondern auch dass die Behandlung von Transaktionen unter der internationalen Rechnungslegungsstandards an Wichtigkeit gewinnen wird. Dies vor dem Hintergrund von BEPS Pillar II und der Berechnung des relevanten Steueraufwandes je Gesellschaft. Grössere oder ungewöhnliche Transaktionen sollten daher aus einer handelsrechtlichen, steuerlichen und internationalen Rechnungslegungssicht betrachtet werden.
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