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Steuern: Pensioniert und erwerbstätig

22. January 2026 - 
Steuern

In der Schweiz bleibt heute rund ein Drittel der Erwerbstätigen nach dem Erreichen des Rentenalters erwerbstätig. Ein Blick auf steuerliche Aspekte, die man im Auge behalten sollte.

Das Gesetz zieht für den Übertritt vom Arbeitsleben ins Rentnerdasein eine scharfe Grenze. Der Eintritt ins ordentliche Rentenalter oder Referenzalter beginnt in der Schweiz für alle mit dem 65. Geburtstag. Eine Ausnahme bilden Frauen mit Jahrgang 1961 bis 1969, bei denen gegenwärtig noch Übergangsbestimmungen gelten. So oder so, im richtigen Leben ist diese Abgrenzung längst nicht mehr so strikt. Immer mehr Menschen gestalten ihre eigene Pensionierungsvariante – abgestimmt auf ihre individuellen Vorstellungen und Bedürfnisse. Für die einen, die es sich finanziell leisten können, ist die Frühpensionierung das Modell der Wahl. Gleichzeitig gibt es immer mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die über das offizielle Pensionierungsalter hinaus erwerbstätig bleiben. Die Gründe dafür sind vielfältig und individuell. Was aber alle gleichermassen betrifft, sind steuerliche Aspekte, die zu berücksichtigen sind.

Besteuert wird das Gesamteinkommen

Nicht allen ist es beim Eintritt ins Rentenalter bewusst: Auch die AHV-Rente unterliegt der Steuerpflicht. Sie muss in der Steuererklärung wie ein gewöhnliches Erwerbseinkommen deklariert werden. Wer eine AHV-Rente bezieht und daneben weiterhin erwerbstätig bleibt, hat also zwei steuerpflichte Einkommen – den Lohn und die Rente. Sie werden zusammengezählt und gesamthaft als Einkommen besteuert. Im Einzelfall kann es sich ergeben, dass dieses Gesamteinkommen sogar höher liegt als vor der Pensionierung und man aufgrund der Steuerprogression zu einem höheren Satz als bisher besteuert wird. Es lohnt sich in jedem Fall, seine Möglichkeiten zu kennen, mit denen man seine Steuerbelastung senken kann.

Optimierungsmöglichkeit 1
Solange man ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielt und noch nicht das Alter von 70 Jahren überschritten hat, kann man weiterhin Einzahlungen in die private Vorsorge im Rahmen der Säule 3a tätigen. Die sind für Arbeitnehmer auch nach der Pensionierung bis zu einem Maximalbetrag (CHF 7’258 für die Steuerperioden 2025 und 2026) weiterhin abzugsfähig.

Optimierungsmöglichkeit 2
In vielen Fällen ist es möglich, weiterhin freiwillige Einzahlungen in die Pensionskasse des Arbeitgebers zu leisten und so das steuerpflichtige Einkommen zu mindern. Hier sind die Regelungen im jeweiligen Pensionskassenreglement ausschlaggebend. Zudem ist zu beachten, dass der steuerliche Abzug nur gewährt wird, wenn innerhalb der nächsten drei Jahre keine Vorsorgeguthaben in Kapitalform bezogen werden.

Optimierungsmöglichkeit 3
Wer beim Eintritt ins Pensionsalter nicht auf die AHV-Rente angewiesen ist, kann den Bezug bis maximal fünf Jahre aufschieben. Mit jedem Jahr Aufschub erhöht sich die künftige Rente schrittweise. Nach fünf Jahren Aufschub kann diese Erhöhung das Maximum von 31,5 Prozent erreichen. Ob sich ein solcher Aufschub finanziell unter dem Strich lohnt, hängt von der Lebenserwartung ab.
 

Auslegeordnung mit 50

Beim Ausloten und Gestalten der persönlichen Pensionierungsvariante ist die finanzielle Situation nur ein Faktor von vielen – allerdings ein ausgesprochen bedeutender. Deshalb ist es empfehlenswert, schon zehn oder fünfzehn Jahre vor dem Erreichen des offiziellen Rentenalters mit einer Gesamtbetrachtung zu beginnen: Wie stehe ich zu meiner Arbeit? Welche anderen Interessen oder Verpflichtungen rücken in den kommenden Jahren vielleicht in den Vordergrund? Was bedeutet dies für meinen finanziellen Bedarf im Rentenalter? Und entscheidend: Wie steht es aus heutiger Sicht um meine künftigen Einnahmen und meinen finanziellen Spielraum nach der Pensionierung? Der Vorteil an einer frühzeitigen Auslegeordnung seiner persönlichen Lebensvorstellungen und der künftig zu erwartenden finanziellen Situation liegt darin, dass noch genug Zeit bleibt, um Weichen zu stellen, finanzielle Lücken zu schliessen und steuerliche Optimierungsmöglichkeiten mit einzubeziehen.

Antwort auf (fast) jede Frage

Aussagekräftige Informationen rund um die Erwerbstätigkeit im Pensionsalter, aber auch zu vielen weiteren Teilbereichen sind auf der Website der AHV/IV einfach zugänglich. Besonders hilfreich sind die zahlreichen nach Themen gruppierten Merkblätter, die sich sowohl an Arbeitnehmer wie an Arbeitgeber richten.

Übrigens

Wer im Pensionsalter weiterarbeitet, bezahlt weiterhin Beiträge an AHV, IV und EO, aber erst auf das Einkommen, das über einem Freibetrag von 16'800 Franken pro Jahr liegt. Auf diesen Freibetrag kann man freiwillig verzichten. Das ist eine Möglichkeit, Beitragslücken zu schliessen und seine Altersrente zu verbessern, wenn sie unter dem Maximalbetrag liegt. 
Nähere Informationen hierzu finden sich im Merkblatt «2.01 – Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO» der AHV/IV.
 

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