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2026: Die wichtigsten Rechtsänderungen

4. February 2026 - 
Recht

Per 1. Januar 2026 sind schweizweit zahlreiche Neuerungen in Kraft getreten – von 13. AHV Rente über Bau- und Steuerrecht bis zur OECD Mindeststeuer. Der Beitrag zeigt kompakt, welche Änderungen für die Treuhandpraxis besonders wichtig sind und wo sich ein genauerer Blick für Ihre Mandanten jetzt lohnt.

Ab dem 1. Januar 2026 treten zahlreiche Änderungen in Kraft, die Treuhänder in der Beratung ihrer Privat‑, KMU‑ und Immobilienkunden kennen sollten. Der folgende Beitrag bündelt die wichtigsten Neuerungen.

Steuern

Direkte Bundessteuer
Bei der direkten Bundessteuer wurden per 2026 einzelne Abzüge und Pauschalen an die Teuerung angepasst, etwa der Maximalabzug für Feuerwehrsold (neu 5’400 Franken), der Kilometersatz für den Arbeitsweg mit Privatfahrzeug (neu 0.75 Franken pro km) und der Freibetrag für steuerfreie Lottogewinne (neu 1’071’000 Franken). Diese Änderungen wirken sich in der Praxis vor allem bei Vielpendlern, Nebenerwerb und speziellen Einkommensarten aus.

Grenzüberschreitende Telearbeit: Schweiz–Frankreich
Das Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz–Frankreich sichert die bisherige Praxis: Erwerbseinkommen von Grenzgängern kann trotz Telearbeit grundsätzlich in der Schweiz besteuert werden (Ausnahmeregelung aus dem Jahr 1983 für Arbeitgebende in den Kantonen BE, BL, BS, JU, NE, SO, VD und VS), solange die Telearbeit 40 Prozent der Arbeitszeit im Kalenderjahr nicht übersteigt. Gleichzeitig bestehen sozialversicherungsrechtliche Grenzen (multilaterales Abkommen über soziale Sicherheit und A1‑Bescheinigung), sodass Arbeitgeber Telearbeitstage genau dokumentieren und melden müssen. Es muss sichergestellt sein, dass die A1-Bescheinigungen via ALPS-Plattform beantragt sind. Da das Zusatzabkommen ab 1. Januar 2026 gilt, müssen erstmals Anfangs 2027 Informationen für das Steuerjahr 2026 mit Frankreich automatisch ausgetauscht werden. Mit dem ELM-Standard 5.3 ist eine direkte Übermittlung der Daten aus der Lohnbuchhaltungssoftware möglich. Für die Berechnung der Homeoffice-Tage sind während des Jahres folgende Informationen aufzuzeichnen: HO-Tage, Reisetage/temporäre Einsätze in Frankreich und Drittstaaten (nicht CH oder FR) sowie beruflich bedingte Nichtrückkehrtage in der Schweiz. Wird die Schwelle von 40 % überschritten gelangt die allgemeine Regel von Art. 17 Abs. 1 DBA CH-FR (Tätigkeitsortsprinzip) zur Anwendung und es erfolgt eine anteilsmässige Besteuerung. In der Schweiz physisch geleisteten Arbeitstage unterliegen der Besteuerung im Tätigkeitsstaat (Schweiz), die im HO geleisteten Tage unterliegen der Besteuerung im Wohnsitzstaat (Frankreich). 


OECD‑Mindestbesteuerung: Berichtspflichten zur Ergänzungssteuer präzisiert
Die Schweiz setzt die OECD‑/G20‑Mindestbesteuerung («Pillar Two») für Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Jahresumsatz von mindestens 750 Mio. EUR um; Gewinne dieser Gruppen sollen weltweit zu mindestens 15 Prozent besteuert werden. Liegt die effektive Belastung darunter, greifen Ergänzungssteuern im In‑ und Ausland, damit Mindeststeuereinnahmen dort anfallen, wo die Wertschöpfung stattfindet.
Ab 2026 wird die Verordnung des Bundesrats zur Mindestbesteuerung konkretisiert: Die Erklärung ist zentral bei der ESTV einzureichen, dient als Basis für den internationalen Informationsaustausch und die kantonale Umsetzung. Die erste Erklärung ist innert 15 Monaten nach Ende des ersten betroffenen Geschäftsjahres einzureichen (typischerweise bis Mitte 2026/2027).
Unternehmen, die Teil grosser internationaler Gruppen sind, müssen prüfen, ob die 750‑Mio‑EUR‑Schwelle erreicht wird sowie die Datenerhebung und das Tax‑Reporting (Country‑by‑Country‑Daten, effektive Steuersätze) konzernweit koordinieren.


Weitergehende Informationen finden Sie hier.
 

Sozialversicherungen

13. AHV‑Altersrente
AHV Rentnerinnen und  Rentner erhalten ab 2026 eine 13. Altersrente pro Jahr, die erstmals zusammen mit der Dezember Altersrente 2026 als Zuschlag in Höhe eines Zwölftels (rund 8,33 Prozent) der im Jahr bezogenen Altersrenten ausbezahlt wird. Anspruch besteht nur für Personen, die im Dezember eine Altersrente beziehen; andere AHV  und IV Renten (z.B. Hinterlassenen  oder Kinderrenten) sind nicht erfasst.

Weiterführende Infos


Beitragssätze und Grenzbeträge 2026
Die Beitragssätze AHV/IV/EO bleiben 2026 insgesamt bei 10,6 Prozent (je 5,3 % Arbeitgeber/Arbeitnehmer), die ALV‑Beiträge bei total 2,2 Prozent; damit ergibt sich weiterhin eine Gesamtbelastung von 12,8 Prozent für AHV/IV/EO/ALV auf dem Lohn bis zur ALV‑Obergrenze. Diverse BVG‑Grenzbeträge (z.B. minimal versicherter Lohn, Koordinationsabzug) werden auf 2026 angepasst, was auf Eintrittsschwellen und Sparbeiträge wirkt.

Beträge gültig ab dem 1. Januar 2026

Bau- und Immobilienrecht: Neue Spielregeln bei Baumängeln

Gesetzliche 60‑Tage‑Frist für Mängelrügen
Bei Grundstückkaufverträgen und unbeweglichen Werken gilt neu eine gesetzliche Rügefrist von 60 Tagen ab Abnahme bzw. Entdeckung des Mangels. Klauseln, die faktisch eine «sofortige» Mängelrüge verlangen, verlieren damit in diesem Bereich ihre praktische Bedeutung und müssen an das neue Recht angepasst werden. Das erhöht die Rechtssicherheit und erfordert eine Anpassung von Werk- und Kaufvertragsmustern (insbesondere wenn bisher direkt auf SIA Norm 118 abgestellt wurde).


Nachbesserungspflicht und Verjährung
Die Pflicht zur unentgeltlichen Nachbesserung bei Mängeln an Bauten wird gesetzlich verankert; ein Ausschluss dieser Gewährleistung ist für neu abgeschlossene Verträge nicht mehr zulässig. Gleichzeitig wird die fünfjährige Verjährungsfrist für Mängel an unbeweglichen Werken und Grundstücken ausdrücklich zwingend ausgestaltet.

Konsumkredite: Leichtere Entlastung bei Zinsen

2026 werden die Höchstzinssätze für Konsum‑ und Überziehungskredite leicht gesenkt, um der Zinsentwicklung und dem Konsumentenschutz Rechnung zu tragen. Betroffen sind insbesondere Barkredite und Kontoüberzüge, womit sich die Finanzierungskosten für Privatpersonen und KMU mit kurzfristigen Kreditlinien reduzieren können.